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Kiehl Impranet flüssige lösungsmittelfreie Steinimprägnierung
Eigenschaften
Impranet ist eine Steinimprägnierung, die im Innen- und Außenbereich anwendbar ist. Impranet dringt tief in die Poren ein und schützt nach der Aushärtung die behandelte Oberfläche vor dem Eindringen von Wasser und Öl. Dadurch beugt Impranet Frostschäden sowie Algen- und Moosbefall vor und verringert die Verwitterung, auch auf dauerfeuchten Flächen. Impranet ist frei von organischen Lösungsmitteln und geruchsneutral. Daher ist diese innovative Formulierung auch zur Anwendung in Gebäuden bestens geeignet.
Zusammensetzung
Imprägniermittel, Emulgatoren.
pH-Wert (Konzentrat): ca. 4,5
Anwendungsbereich
Zur Imprägnierung neu verlegter oder alter, gründlich gereinigter, wachs- und fettfreier Naturstein-, Kunststein- und Keramikböden mit poröser oder saugfähiger Oberfläche wie
z. B. Granit, Porphyr, Gneis, Marmor, Sandstein, Agglomerat-stein, Betonwerkstein, Klinker, Tonziegel, Beton und Beton-estrich. Nicht anwendbar auf Feinsteinzeug.
Anwendung
Vor Gebrauch gut schütteln. Vor Arbeitsbeginn an unauffälliger Stelle Prüfung auf Farbveränderung bzw. -vertiefung durchführen.
Steinimprägnierung:
Impranet auf gereinigten fettfreien und möglichst trockenen Oberflächen mit dem Flachmopp pur bis zur Sättigung auftragen. Eine Sättigung ist erreicht, wenn Impranet nicht mehr in den Bodenbelag einzieht, sondern auf der Belagsoberfläche stehen bleibt. Produktüberschüsse bilden nach der Verarbeitung einen milchigen klebrigen Belag, der nach spätestens 1 Stunde durch maschinelle Nassreinigung (Copex, 1 Liter zu 10 Liter Wasser, rotes Pad) entfernt werden muss. Die Temperatur der zu behandelnden Oberfläche sollte nicht unter 5 °C und nicht über 25 °C liegen. Nach dem Trocknen sofort begehbar. Die wasser- und ölabweisenden Eigenschaften sind erst nach ca. 5 Tagen vollständig ausgebildet.
Hinweis
Für die nicht sachgemäße oder nicht fachgerechte Anwendung und daraus entstehende Schäden kann keine Haftung übernommen werden.
Spezielle Information
Kein Verbraucherprodukt nach 1999/44/EG Art. 1!