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Kiehl Klaronet-Konzentrat Klar-Wischpflege
Eigenschaften
Die Anwendung von Klaronet-Konzentrat hinterlässt auf den Bodenbelägen Tenside und hochmolekulare Pflegesubstanzen, die bei jedem Reinigungsvorgang ausgetauscht werden. Deshalb führt die tägliche Reinigung und Pflege nicht zu einer Pflegefilm-Überschichtung. Klaronet-Konzentrat trocknet streifenfrei ab und bildet einen rutschhemmenden Schutzfilm. Der Eigenglanz der Flächen bleibt erhalten. Klaronet-Konzentrat ist frisch duftend und enthält keine Seifen und Wachse.
Produktzusammensetzung (nach 648/2004/EG)
Nichtionische Tenside 5–15%, wasserlösliche Lösungsmittel, Pflegesubstanzen, Stellmittel, Farbstoffe, Duftstoffe (Limonene, Linalool, Lilial), Konservierungsmittel (Benzisothiazolinone, Methylisothiazolinone).
pH-Wert (Konzentrat): ca. 4,5
pH-Wert (Gebrauchslösung): ca. 7
Anwendungsbereich
Auf allen wasserbeständigen Belagsarten anwendbar. Besonders geeignet für glänzende Bodenflächen, die mit einer Wachsemulsion oder Polymerdispersion beschichtet sind sowie für Natur- und Kunststein.
Anwendung
1 Dosierung (Dosierkopf) = 25 ml
Unterhaltsreinigung (Wischen/maschinelle Nassreinigung):
1 Dosierung zu 8 Liter kaltem Wasser. Bei leichter bis mittlerer Verschmutzung ist die halbe Dosierung ausreichend.
Polieren:
Durch gelegentliches Polieren (ca. 1.000 U.p.M.) werden die Pflegekomponenten verdichtet, die Verkehrsspuren beseitigt und die Strapazierfähigkeit gesteigert.
Spezielle Information
GHS 07, Achtung (im Konzentrat);
H319 Verursacht schwere Augenreizung. P280 Augenschutz tragen. P305/351/338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
Kein Verbraucherprodukt nach 1999/44/EG Art. 1!
GHS 07, Achtung (im Konzentrat);
H319 Verursacht schwere Augenreizung. P280 Augenschutz tragen. P305/351/338 BEI KONTAKT MIT DEN
AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
Kein Verbraucherprodukt nach 1999/44/EG Art. 1!